5. Schlussbestimmungen

 
 

§ 23
Satzungsänderungen

Vorschläge auf Satzungsänderungen können jederzeit beim Vorstand eingereicht werden. Nach Prüfung und Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Vorstandsmitglieder muss der Vorstand den Vorschlag als Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Delegiertenversammlung setzen. Lehnt der Vorstand einen Vorschlag ab, so ist dies dem Vorschlagenden zu begründen.

Satzungsänderungen können von der Delegiertenversammlung nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dies von einem anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

§ 24
Auflösung des Hessischen Landesverbandes

Ist die Unabhängigkeit der Mitgliedsvereine oder des HLV nicht mehr gewährleistet oder hat der HLV keinen Mitgliedsverein mehr als ordentliches Mitglied, so ist der Vorstand verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen und den Antrag auf Auflösung auf die Tagesordnung zu setzen.

Die Auflösung des Landesverbandes kann vom Vorstand beantragt werden, wenn ein solcher Antrag mit Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen wird.

Ein Antrag auf Auflösung kann nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden. Er muss auf der Tagesordnung stehen. Die Auflösung kann nur auf einer außerordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden, die mindestens einen Monat vorher einberufen worden ist. Hier müssen mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten vertreten sein. Ist diese außerordentliche Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite einzuberufen, die mindestens einen Monat und spätestens zwei Monate nach der ersten stattfinden muss. Diese Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmrechte. Die Tagesordnung der zweiten muss mit der ersten außerordentlichen Delegiertenversammlung übereinstimmen.

Die Auflösung des HLV kann von der Delegiertenversammlung nur mit mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Über ein Restvermögen, das nach Abdeckung bestehender Verpflichtungen verbleibt, verfügt die Gemeinde Neuhof. Es ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung zuzuführen.

Die Mitglieder des Landesverbandes und deren Vereinsmitglieder, die fördernden und die Ehrenmitglieder sowie die Mitglieder der Organe des HLV haben keinen Anspruch auf eine Beteiligung am Vermögen des HLV.

Der Beschluss der Auflösung und der Vermögensverwendung bedarf der Zustimmung des Beirates.

Inkrafttreten

Die Satzung im vorliegenden Wortlaut wurde von der außerordentlichen Delegiertenversammlung am 08. 09.1973 beschlossen und tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

gez. Bannert
(Vorsitzender)

gez. Herbst
(Geschäftsführer)

gez. Stansler
(Protokollführer)

Die vorliegende Satzung mit geänderten §§ 1,2,3,8,10 wurde auf der Landesdelegiertenversammlung am 16. April 1988 in Neuhof beschlossen.

gez. Bannert
(Vorsitzender)

gez. Schlöffel
(Geschäftsführer)

gez. Hartmann
(Protokollführer)

Die vorliegende Satzung mit geändertem § 11, hinzugefügten § 15a und geändertem § 24 wurde auf der Landesdelegiertenversammlung am 28. März 1998 in Giershagen beschlossen.

gez. Herwig
(Vorsitzender)

gez. Stahl
(Geschäftsführer)

gez. Hartmann
(Protokollführer)

Die vorliegende Satzung mit geänderten §§ 1, 10, 11, 19, 22 wurde auf der Landesdelegiertenversammlung am 06. Januar 2001 in  S o n t r a  beschlossen.


gez. Herwig
(Vorsitzender)


gez. Stahl
(Geschäftsführer)


gez. Hartmann
(Protokollführer)