§ 23
Satzungsänderungen
Vorschläge auf Satzungsänderungen können jederzeit
beim Vorstand eingereicht werden. Nach Prüfung und Zustimmung
von mindestens drei Viertel der anwesenden Vorstandsmitglieder
muss der Vorstand den Vorschlag als Antrag auf die Tagesordnung
der nächsten Delegiertenversammlung setzen. Lehnt der Vorstand
einen Vorschlag ab, so ist dies dem Vorschlagenden zu begründen.
Satzungsänderungen können von der Delegiertenversammlung
nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden
Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung muss geheim erfolgen,
wenn dies von einem anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

§ 24
Auflösung des Hessischen Landesverbandes
Ist die Unabhängigkeit der Mitgliedsvereine oder des HLV
nicht mehr gewährleistet oder hat der HLV keinen Mitgliedsverein
mehr als ordentliches Mitglied, so ist der Vorstand verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Delegiertenversammlung
einzuberufen und den Antrag auf Auflösung auf die Tagesordnung
zu setzen.
Die Auflösung des Landesverbandes kann vom Vorstand beantragt
werden, wenn ein solcher Antrag mit Zustimmung von drei Viertel
der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen wird.
Ein Antrag auf Auflösung kann nicht als Dringlichkeitsantrag
gestellt werden. Er muss auf der Tagesordnung stehen. Die Auflösung
kann nur auf einer außerordentlichen Delegiertenversammlung
beschlossen werden, die mindestens einen Monat vorher einberufen
worden ist. Hier müssen mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten
vertreten sein. Ist diese außerordentliche Delegiertenversammlung
nicht beschlussfähig, so ist eine zweite einzuberufen,
die mindestens einen Monat und spätestens zwei Monate nach
der ersten stattfinden muss. Diese Delegiertenversammlung ist
beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der
vertretenen Stimmrechte. Die Tagesordnung der zweiten muss mit
der ersten außerordentlichen Delegiertenversammlung übereinstimmen.
Die Auflösung des HLV kann von der Delegiertenversammlung
nur mit mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen beschlossen
werden. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Über ein Restvermögen, das nach Abdeckung bestehender
Verpflichtungen verbleibt, verfügt die Gemeinde Neuhof.
Es ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken im Sinne dieser Satzung zuzuführen.
Die Mitglieder des Landesverbandes und deren Vereinsmitglieder,
die fördernden und die Ehrenmitglieder sowie die Mitglieder
der Organe des HLV haben keinen Anspruch auf eine Beteiligung
am Vermögen des HLV.
Der Beschluss der Auflösung und der Vermögensverwendung
bedarf der Zustimmung des Beirates.

Inkrafttreten
Die Satzung im vorliegenden Wortlaut wurde von der außerordentlichen
Delegiertenversammlung am 08. 09.1973 beschlossen und tritt
mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
gez. Bannert
(Vorsitzender) |
gez. Herbst
(Geschäftsführer) |
gez. Stansler
(Protokollführer) |
Die vorliegende Satzung mit geänderten §§ 1,2,3,8,10 wurde
auf der Landesdelegiertenversammlung am 16. April 1988 in Neuhof
beschlossen.
gez. Bannert
(Vorsitzender) |
gez. Schlöffel
(Geschäftsführer) |
gez. Hartmann
(Protokollführer) |
Die vorliegende Satzung mit geändertem § 11, hinzugefügten
§ 15a und geändertem § 24 wurde auf der Landesdelegiertenversammlung
am 28. März 1998 in Giershagen beschlossen.
gez. Herwig
(Vorsitzender) |
gez. Stahl
(Geschäftsführer) |
gez. Hartmann
(Protokollführer) |
Die vorliegende Satzung mit geänderten §§ 1, 10, 11, 19,
22 wurde auf der Landesdelegiertenversammlung am 06. Januar
2001 in S o n t r a beschlossen.

gez. Herwig
(Vorsitzender)
|

gez. Stahl
(Geschäftsführer)
|

gez. Hartmann
(Protokollführer)
|

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