§ 9
Organe
Die Organe des Hessischen Landesverband sind:
- Die Delegiertenversammlung
- Der Vorstand
- Der Beirat

§ 10
Die Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Hessischen
Landesverbandes.
Der Vorsitzende muss alle 2 Jahre die Delegierten der Mitgliedsvereine
zu einer ordentlichen Delegiertenversammlung einberufen.
Diese soll jeweils im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres
zusammentreten.
Der Vorsitzende kann bei Bedarf außerordentliche Delegiertenversammlungen
einberufen, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der
stimmberechtigten Delegierten unterstützt wird.
Die Einberufung der Delegiertenversammlung durch den Vorsitzenden
muss schriftlich mindestens einen Monat vorher erfolgen.
Hierbei ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Jeder Stimmberechtigte
kann weitere Anträge zur Tagesordnung bis eine Woche vor
Zusammentreten der Delegiertenversammlung beim Vorsitzenden
schriftlich einreichen.
Diese Anträge dürfen jedoch nicht die Auflösung
des Verbandes betreffen. Über die Zulassung verspätet
eingegangener Anträge beschließt die Delegiertenversammlung.
Ebenso kann die Delegiertenversammlung eine Ergänzung der
vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen und
nachträglich Satzungsänderungen auf die Tagesordnung
setzen.
Die Delegiertenversammlung hat zu beschließen über:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl der Rechnungsprüfer,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
- Einsprüche bei Ausschüssen,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Höhe von Mitgliedsbeiträgen,
- die Genehmigung der Haushaltspläne,
- die Mitgliedschaft bei anderen bergmännischen Organisationen
und Verbänden,
- Satzungsänderungen,
- Wahl von Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung
- die Auflösung des Landesverbandes.
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht
auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten, mit Ausnahme
bei der Beschlussfassung über die Auflösung.
Bei der Beschlussfassung hat jeder Mitgliedsverein 3 Stimmen.
Vorstandsmitglieder haben 1 Stimme.
Fördernde Mitglieder haben, genauso wie Ehrenmitglieder
und die Mitglieder des Beirates, nur beratende Funktionen.
Die Vorstandsmitglieder können ihr Stimmrecht bei Wahlen
und Nachwahlen in den Vorstand, bei der Wahl der Rechnungsprüfer
und zur Entlastung des Vorstandes nicht ausüben.
Die Delegiertenversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der Anwesenden, jedoch nicht bei Satzungsänderungen
und bei der Auflösung.
Über den Verlauf jeder Delegiertenversammlung ist Protokoll
zu führen, in das die gefassten Beschlüsse wörtlich
aufzunehmen sind.
Das Protokoll ist vom Protokollführer, vom Vorsitzenden
und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen und seine
Richtigkeit in der nächsten Vorstandssitzung durch Beschluss
festzustellen. Danach erhalten die Delegierten einen Abzug des
Protokolls mit dem Richtigkeitsbeschluss des Vorstandes. Die
nächste Delegiertenversammlung hat das Protokoll zu genehmigen.

§ 11
Der Vorstand
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Hessischen
Landesverbandes.
Seine Mitglieder sind der Delegiertenversammlung verantwortlich.
Zum Vorstand gehören:
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Geschäftsführer,
- der Kassierer,
- der stellvertretende Kassierer
- der Protokollführer,
- die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine, oder seinen entsandten
Vertreter.
Der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer, der 2.
Kassierer, der Geschäftsführer und der Protokollführer
bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der Mitglieder
der Mitgliedsvereine durch die Delegiertenversammlung jeweils
für die Dauer von 4 Jahren gewählt, mit Ausnahme der
Vereinsvorsitzenden, die naturgemäß durch ihre Wahl
zum Vereinsvorsitzenden Vorstandsmitglied werden.
In den Vorstand sind nur Vertreter von Mitgliedsvereinen wählbar,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Alle Wahlen erfolgen in getrennter und geheimer Abstimmung.
Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann mit Handzeichen (Akklamation)
abgestimmt werden. Die Wahlvorschläge müssen vor dem
jeweiligen Wahlvorgang vorliegen. Stimmen auf nicht vorgeschlagene
Personen sind ungültig.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Die Wahl wird von einem Wahlausschuss geleitet, der von der
Delegiertenversammlung gewählt wird. Der Wahlausschuss
setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Der Wahlausschuss
wählt aus seiner Mitte einen Wahlleiter.
In jeder zweiten ordentlichen Delegiertenversammlung ist der
Vorstand neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand
einen Nachfolger berufen. Die Berufung muss in der nächsten
Delegiertenversammlung bestätigt werden.
Der Hessische Landesverband wird gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden mit einem Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes vertreten.
Der Vorsitzende hat mindestens eine Vorstandssitzung im Jahr
einzuberufen. Er muss den Vorstand innerhalb von 10 Tagen einberufen,
wenn dies von 4 Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
Zu den Sitzungen können Mitglieder des Beirates eingeladen
werden. Sie haben aber kein Stimmrecht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst,
mit Ausnahme bei Satzungsänderungen und Auflösung.
Benötigt der Vorsitzende dringend einen Beschluss, so
ist in Ausnahmefällen die Zustimmung von Vorstandsmitgliedern
telefonisch möglich.
Der Vorstand hat alle Angelegenheiten des HLV selbständig
zu erledigen, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die
Delegiertenversammlung vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben
gehört insbesondere
- für die Einhaltung der Satzung zu sorgen,
- Beschlüsse der Delegiertenversammlung auszuführen,
- der Delegiertenversammlung Geschäfts- und Kassenberichte
vorzulegen,
- die Mittel des Landesverbandes ordnungsgemäß
zu verwalten,
- Haushaltspläne aufzustellen und der Delegiertenversammlung
vorzulegen,
- die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder
zu beschließen,
- Mitglieder des Beirates zu berufen und von der Delegiertenversammlung
bestätigen zu lassen, sowie Ehrenmitglieder der Delegiertenversammlung
vorzuschlagen,
- Sachbearbeiter als Helfer des Vorstandes zu berufen,
- kommissarische Nachfolger für vorzeitig ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder zu berufen,
- der Delegiertenversammlung Delegierte vorzuschlagen
- und der Delegiertenversammlung die Auflösung des Hessischen
Landesverbandes vorzuschlagen.
Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, interne Angelegenheiten
vertraulich zu behandeln.
Über den Verlauf einer jeden Vorstandssitzung ist ein
Protokoll zu führen, in dem gefasste Beschlüsse wörtlich
aufzunehmen sind.
Das Protokoll ist vom Protokollführer, vom Vorsitzenden
und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen und seine
Richtigkeit in der nächsten Vorstandssitzung durch Beschluss
festzustellen.
Alle Vorstandsmitglieder erhalten einen Abzug des Protokolls.

§ 12
Der Vorsitzende
Der Vorsitzende vertritt den Vorstand innerhalb des Landesverbandes.
Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Delegiertenversammlungen.
Er nimmt bei Versammlungen das Hausrecht wahr.
Der Vorsitzende gibt verbindliche Erklärungen nur ab,
soweit sie durch entsprechende Beschlüsse des Vorstandes
gedeckt sind.
Der Vorsitzende ist für verbandsinternen und für
einfachen Schriftverkehr allein unterschriftsberechtigt. Von
diesen Schriftstücken hat er einen Durchschlag dem Geschäftsführer
zu dessen Akten zu geben.
Der Vorsitzende sorgt für die genaue Abgrenzung der Aufgabenbereiche
innerhalb des Vorstandes.

§ 13
Der stellvertretende Vorsitzende
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden
bei dessen Verhinderung.

§ 14
Der Geschäftsführer
Der Geschäftsführer hat den anfallenden Schriftwechsel
nach Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
Aus den Schriftstücken und deren Durchschlägen muss
ersichtlich sein, von wem sie unterschrieben sind.
Der Geschäftsführer ist für verbandsinternen
und für einfachen Schriftverkehr allein unterschriftsberechtigt.
Von diesen Schriftstücken hat er einen Durchschlag dem
Vorsitzenden zu dessen Akten zu geben.
Der Geschäftsführer sammelt und verwahrt die Originale
aller eingegangener Schriftstücke und die Durchschläge
aller auslaufenden Schriftstücke, sowie alle Urkunden.
Der Geschäftsführer hat jährlich einen Bericht
über die Tätigkeit des Landesverbandes anzufertigen
und in der Delegiertenversammlung vorzulegen.
Der Geschäftsführer vertritt den Protokollführer
bei dessen Verhinderung und wird im Falle seiner Verhinderung
durch diesen nach innen vertreten, jedoch nicht nach außen.

§ 15
Der Kassierer
Der Kassierer verwaltet die Kasse und die Konten des HLV und
führt über Einnahmen und Ausgaben genau Buch. Er ist
dem Landesverband und dem Vorsitzenden gegenüber verantwortlich
für die von ihm vereinnahmten und verausgabten Gelder.
Kassenbücher und Belege sind vom Vorsitzenden abzuzeichnen.
Laufende Ausgaben bis zu 150,00 DM kann der Kassierer selbst
erledigen.
Der Kassierer hat nach Ablauf des Geschäftsjahres der
Delegiertenversammlung den Kassenbericht vorzulegen.
Der Kassierer arbeitet unter Berücksichtigung der vorhandenen
Mittel, der zu erwartenden Einnahmen und der voraussichtlichen
Aufwendungen und Ausgaben vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres
einen Haushaltsplan aus und legt ihn dem Vorsitzenden, danach
dem Vorstand vor, der ihn von der Delegiertenversammlung genehmigen
lassen muss.

§ 15 a
Der stellvertretende Kassierer
Der stellvertretende Kassierer vertritt den 1. Kassierer bei
dessen Verhinderung.

§ 16
Der Protokollführer
Der Protokollführer hat in allen Delegiertenversammlungen
und in allen Vorstandssitzungen, sowie bei allen wichtigen Besprechungen
Protokoll zu führen. Alle Beschlüsse sind in dem Protokoll
wörtlich aufzunehmen. Er hat die Protokolle in den Delegiertenversammlungen
und in der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen.
Der Protokollführer hat nach Richtigkeitsbeschluss des
Vorstandes Abzüge dem zuständigen Personenkreis zuzustellen.
Der Protokollführer ist im Bedarfsfall dem Geschäftsführer
bei dessen Arbeit behilflich. Er vertritt den Geschäftsführer
bei dessen Verhinderung innerhalb des HLV und wird im Falle
seiner eigenen Verhinderung durch diesen vertreten. Diese Regelung
gilt nur im Innenverhältnis.

§ 17
Ausschüsse
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse
aus dem Kreis der Mitglieder bilden, diese zu Beratungen heranziehen
oder mit Sonderaufgaben betreuen.

§ 18
Sachbearbeiter
Zur Unterstützung des Vorstandes können Sachbearbeiter
berufen werden, die ein bestimmtes Aufgabengebiet im Auftrag
des Vorstandes bearbeiten.

§ 19
Der Beirat
Der Landesverband hat einen Beirat zu bilden, dem mindestens
sechs Personen angehören sollen. Diese sollen vorwiegend
Persönlichkeiten aus den hessischen Ministerien und Behörden,
aus dem Bergbau und aus den berufsständischen Organisationen
sein. Sie sollen bereit und in der Lage sein, die Arbeit des
HLV besonders zu fördern und die Ziele des Landesverbandes
zu unterstützen.
Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Mit
ihrer Berufung werden sie persönlich, falls sie noch keinem
Mitgliedsverein angehören, zu fördernden Mitgliedern
des Hessischen Landesverbandes.
Der Beirat berät den Vorstand insbesondere bei kultureller,
traditioneller und finanzieller Aufgabenstellung. Er unterstützt
den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Die Mitglieder des Beirates sind zu den Delegiertenversammlungen
und wenn erforderlich, zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
Sie haben hier beratende Stimme und Vorschlags- und Antragsrecht.
Den Mitgliedern des Beirates sind alle Beschlüsse der
Delegiertenversammlungen und der Vorstandssitzungen mitzuteilen,
die den Beirat betreffen.
Der Beirat kann sich einen Vorsitzenden bestimmen und sich
eine Geschäftsordnung geben.
An den Sitzungen des Beirates nimmt der geschäftsführende
Vorstand teil.

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