3. Gliederung

 
 

§ 9
Organe

Die Organe des Hessischen Landesverband sind:

  1. Die Delegiertenversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Beirat

§ 10
Die Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Hessischen Landesverbandes.

Der Vorsitzende muss alle 2 Jahre die Delegierten der Mitgliedsvereine zu einer ordentlichen Delegiertenversammlung einberufen.

Diese soll jeweils im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres zusammentreten.

Der Vorsitzende kann bei Bedarf außerordentliche Delegiertenversammlungen einberufen, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Delegierten unterstützt wird.

Die Einberufung der Delegiertenversammlung durch den Vorsitzenden muss schriftlich mindestens einen Monat vorher erfolgen.

Hierbei ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Jeder Stimmberechtigte kann weitere Anträge zur Tagesordnung bis eine Woche vor Zusammentreten der Delegiertenversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einreichen.

Diese Anträge dürfen jedoch nicht die Auflösung des Verbandes betreffen. Über die Zulassung verspätet eingegangener Anträge beschließt die Delegiertenversammlung. Ebenso kann die Delegiertenversammlung eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen und nachträglich Satzungsänderungen auf die Tagesordnung setzen.

Die Delegiertenversammlung hat zu beschließen über:

  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl der Rechnungsprüfer,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
  • Einsprüche bei Ausschüssen,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Höhe von Mitgliedsbeiträgen,
  • die Genehmigung der Haushaltspläne,
  • die Mitgliedschaft bei anderen bergmännischen Organisationen und Verbänden,
  • Satzungsänderungen,
  • Wahl von Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung
  • die Auflösung des Landesverbandes.

Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten, mit Ausnahme bei der Beschlussfassung über die Auflösung.

Bei der Beschlussfassung hat jeder Mitgliedsverein 3 Stimmen.

Vorstandsmitglieder haben 1 Stimme.

Fördernde Mitglieder haben, genauso wie Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Beirates, nur beratende Funktionen.

Die Vorstandsmitglieder können ihr Stimmrecht bei Wahlen und Nachwahlen in den Vorstand, bei der Wahl der Rechnungsprüfer und zur Entlastung des Vorstandes nicht ausüben.

Die Delegiertenversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, jedoch nicht bei Satzungsänderungen und bei der Auflösung.

Über den Verlauf jeder Delegiertenversammlung ist Protokoll zu führen, in das die gefassten Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.

Das Protokoll ist vom Protokollführer, vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen und seine Richtigkeit in der nächsten Vorstandssitzung durch Beschluss festzustellen. Danach erhalten die Delegierten einen Abzug des Protokolls mit dem Richtigkeitsbeschluss des Vorstandes. Die nächste Delegiertenversammlung hat das Protokoll zu genehmigen.

§ 11
Der Vorstand

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Hessischen Landesverbandes.

Seine Mitglieder sind der Delegiertenversammlung verantwortlich.

Zum Vorstand gehören:

  • der Vorsitzende,
  • der stellvertretende Vorsitzende,
  • der Geschäftsführer,
  • der Kassierer,
  • der stellvertretende Kassierer
  • der Protokollführer,
  • die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine, oder seinen entsandten Vertreter.

Der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer, der 2. Kassierer, der Geschäftsführer und der Protokollführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der Mitglieder der Mitgliedsvereine durch die Delegiertenversammlung jeweils für die Dauer von 4 Jahren gewählt, mit Ausnahme der Vereinsvorsitzenden, die naturgemäß durch ihre Wahl zum Vereinsvorsitzenden Vorstandsmitglied werden.

In den Vorstand sind nur Vertreter von Mitgliedsvereinen wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Alle Wahlen erfolgen in getrennter und geheimer Abstimmung.

Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann mit Handzeichen (Akklamation) abgestimmt werden. Die Wahlvorschläge müssen vor dem jeweiligen Wahlvorgang vorliegen. Stimmen auf nicht vorgeschlagene Personen sind ungültig.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

Die Wahl wird von einem Wahlausschuss geleitet, der von der Delegiertenversammlung gewählt wird. Der Wahlausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Wahlleiter.

In jeder zweiten ordentlichen Delegiertenversammlung ist der Vorstand neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger berufen. Die Berufung muss in der nächsten Delegiertenversammlung bestätigt werden.

Der Hessische Landesverband wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

Der Vorsitzende hat mindestens eine Vorstandssitzung im Jahr einzuberufen. Er muss den Vorstand innerhalb von 10 Tagen einberufen, wenn dies von 4 Vorstandsmitgliedern verlangt wird.

Zu den Sitzungen können Mitglieder des Beirates eingeladen werden. Sie haben aber kein Stimmrecht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, mit Ausnahme bei Satzungsänderungen und Auflösung.

Benötigt der Vorsitzende dringend einen Beschluss, so ist in Ausnahmefällen die Zustimmung von Vorstandsmitgliedern telefonisch möglich.

Der Vorstand hat alle Angelegenheiten des HLV selbständig zu erledigen, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere

  • für die Einhaltung der Satzung zu sorgen,
  • Beschlüsse der Delegiertenversammlung auszuführen,
  • der Delegiertenversammlung Geschäfts- und Kassenberichte vorzulegen,
  • die Mittel des Landesverbandes ordnungsgemäß zu verwalten,
  • Haushaltspläne aufzustellen und der Delegiertenversammlung vorzulegen,
  • die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder zu beschließen,
  • Mitglieder des Beirates zu berufen und von der Delegiertenversammlung bestätigen zu lassen, sowie Ehrenmitglieder der Delegiertenversammlung vorzuschlagen,
  • Sachbearbeiter als Helfer des Vorstandes zu berufen,
  • kommissarische Nachfolger für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder zu berufen,
  • der Delegiertenversammlung Delegierte vorzuschlagen
  • und der Delegiertenversammlung die Auflösung des Hessischen Landesverbandes vorzuschlagen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, interne Angelegenheiten vertraulich zu behandeln.

Über den Verlauf einer jeden Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem gefasste Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.

Das Protokoll ist vom Protokollführer, vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen und seine Richtigkeit in der nächsten Vorstandssitzung durch Beschluss festzustellen.

Alle Vorstandsmitglieder erhalten einen Abzug des Protokolls.

§ 12
Der Vorsitzende

Der Vorsitzende vertritt den Vorstand innerhalb des Landesverbandes. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Delegiertenversammlungen. Er nimmt bei Versammlungen das Hausrecht wahr.

Der Vorsitzende gibt verbindliche Erklärungen nur ab, soweit sie durch entsprechende Beschlüsse des Vorstandes gedeckt sind.

Der Vorsitzende ist für verbandsinternen und für einfachen Schriftverkehr allein unterschriftsberechtigt. Von diesen Schriftstücken hat er einen Durchschlag dem Geschäftsführer zu dessen Akten zu geben.

Der Vorsitzende sorgt für die genaue Abgrenzung der Aufgabenbereiche innerhalb des Vorstandes.

§ 13
Der stellvertretende Vorsitzende

Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.

§ 14
Der Geschäftsführer

Der Geschäftsführer hat den anfallenden Schriftwechsel nach Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

Aus den Schriftstücken und deren Durchschlägen muss ersichtlich sein, von wem sie unterschrieben sind.

Der Geschäftsführer ist für verbandsinternen und für einfachen Schriftverkehr allein unterschriftsberechtigt. Von diesen Schriftstücken hat er einen Durchschlag dem Vorsitzenden zu dessen Akten zu geben.

Der Geschäftsführer sammelt und verwahrt die Originale aller eingegangener Schriftstücke und die Durchschläge aller auslaufenden Schriftstücke, sowie alle Urkunden.

Der Geschäftsführer hat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Landesverbandes anzufertigen und in der Delegiertenversammlung vorzulegen.

Der Geschäftsführer vertritt den Protokollführer bei dessen Verhinderung und wird im Falle seiner Verhinderung durch diesen nach innen vertreten, jedoch nicht nach außen.

§ 15
Der Kassierer

Der Kassierer verwaltet die Kasse und die Konten des HLV und führt über Einnahmen und Ausgaben genau Buch. Er ist dem Landesverband und dem Vorsitzenden gegenüber verantwortlich für die von ihm vereinnahmten und verausgabten Gelder.

Kassenbücher und Belege sind vom Vorsitzenden abzuzeichnen. Laufende Ausgaben bis zu 150,00 DM kann der Kassierer selbst erledigen.

Der Kassierer hat nach Ablauf des Geschäftsjahres der Delegiertenversammlung den Kassenbericht vorzulegen.

Der Kassierer arbeitet unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel, der zu erwartenden Einnahmen und der voraussichtlichen Aufwendungen und Ausgaben vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aus und legt ihn dem Vorsitzenden, danach dem Vorstand vor, der ihn von der Delegiertenversammlung genehmigen lassen muss.

§ 15 a
Der stellvertretende Kassierer

Der stellvertretende Kassierer vertritt den 1. Kassierer bei dessen Verhinderung.

§ 16
Der Protokollführer

Der Protokollführer hat in allen Delegiertenversammlungen und in allen Vorstandssitzungen, sowie bei allen wichtigen Besprechungen Protokoll zu führen. Alle Beschlüsse sind in dem Protokoll wörtlich aufzunehmen. Er hat die Protokolle in den Delegiertenversammlungen und in der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen.

Der Protokollführer hat nach Richtigkeitsbeschluss des Vorstandes Abzüge dem zuständigen Personenkreis zuzustellen.

Der Protokollführer ist im Bedarfsfall dem Geschäftsführer bei dessen Arbeit behilflich. Er vertritt den Geschäftsführer bei dessen Verhinderung innerhalb des HLV und wird im Falle seiner eigenen Verhinderung durch diesen vertreten. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis.

§ 17
Ausschüsse

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse aus dem Kreis der Mitglieder bilden, diese zu Beratungen heranziehen oder mit Sonderaufgaben betreuen.

§ 18
Sachbearbeiter

Zur Unterstützung des Vorstandes können Sachbearbeiter berufen werden, die ein bestimmtes Aufgabengebiet im Auftrag des Vorstandes bearbeiten.

§ 19
Der Beirat

Der Landesverband hat einen Beirat zu bilden, dem mindestens sechs Personen angehören sollen. Diese sollen vorwiegend Persönlichkeiten aus den hessischen Ministerien und Behörden, aus dem Bergbau und aus den berufsständischen Organisationen sein. Sie sollen bereit und in der Lage sein, die Arbeit des HLV besonders zu fördern und die Ziele des Landesverbandes zu unterstützen.

Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Mit ihrer Berufung werden sie persönlich, falls sie noch keinem Mitgliedsverein angehören, zu fördernden Mitgliedern des Hessischen Landesverbandes.

Der Beirat berät den Vorstand insbesondere bei kultureller, traditioneller und finanzieller Aufgabenstellung. Er unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

Die Mitglieder des Beirates sind zu den Delegiertenversammlungen und wenn erforderlich, zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Sie haben hier beratende Stimme und Vorschlags- und Antragsrecht.

Den Mitgliedern des Beirates sind alle Beschlüsse der Delegiertenversammlungen und der Vorstandssitzungen mitzuteilen, die den Beirat betreffen.

Der Beirat kann sich einen Vorsitzenden bestimmen und sich eine Geschäftsordnung geben.

An den Sitzungen des Beirates nimmt der geschäftsführende Vorstand teil.