2. Mitgliedschaft

 
 

§ 4
Ordentliche Mitglieder

Im HLV sind auf freiwilliger Basis unter völliger Wahrung ihrer Selbständigkeit und Unabhängigkeit Bergmanns- und Knappenvereine, Bergmanns- und Knappenkapellen und Bergmanns- und Knappenspielmannszüge, die Vereinscharakter haben, zusammengeschlossen, die die gleichen Ziele wie der HLV verfolgen.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorsitzenden des HLV zu erklären. Mit der Erklärung soll der Verein die namentliche Zusammensetzung seines Vorstandes und seine Mitgliederzahl bekannt geben.

Jede Änderung im Vorstand des Mitgliedsvereins ist dem HLV umgehend schriftlich mitzuteilen.

Jeweils zum Jahresbeginn teilt der Mitgliedsverein dem HLV den Mitgliederstand mit.

Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.

§ 5
Fördernde Mitglieder

Natürliche oder Juristische Personen, die den HLV ideell und finanziell zu unterstützen bereit sind, können förderndes Mitglieder werden.

Die Mitgliedschaft ist beim Vorsitzenden des HLV schriftlich zu erklären. Über die Mitgliedschaft beschließt der Vorstand.

Mitglieder des Beirates werden, falls sie nicht einem Mitgliedsverein nach § 4 angehören, gleichzeitig mit ihrer Berufung persönlich zu fördernden Mitgliedern des HLV.

§ 6
Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die sich um den HLV besonders verdient gemacht haben , können durch Beschluss der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder werden vom Vorstand der Delegiertenversammlung vorgeschlagen. Der Vorschlag für eine Ehrenmitgliedschaft muss innerhalb des Vorstandes einstimmig beschlossen werden.

§ 7
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des HLV haben die Satzung des Landesverbandes zu unterstützen und alles zu unterlassen, was diesen entgegensteht.

§ 8
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat vorher schriftlich beim Vorsitzenden des HLV vorliegen.

Mitglieder, die den Zielen des HLV zuwiderhandeln, gegen seine Satzung verstoßen, sein Ansehen schädigen oder Anstand und Sitte verletzen, können nach Anhörung des Auszuschließenden und nach Klärung des Sachverhaltes durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich unter Hinweis auf sein Einspruchsrecht mitzuteilen.

Dieser kann innerhalb eines Monats gegen seinen Ausschluss durch eingeschriebenen Brief Einspruch beim Vorsitzenden des HLV einlegen.

Über den Einspruch beschließt die Delegiertenversammlung. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich bei der Einspruchsverhandlung während der Delegiertenversammlung mündlich oder schriftlich zu äußern.