§ 4
Ordentliche Mitglieder
Im HLV sind auf freiwilliger Basis unter völliger Wahrung
ihrer Selbständigkeit und Unabhängigkeit Bergmanns-
und Knappenvereine, Bergmanns- und Knappenkapellen und Bergmanns-
und Knappenspielmannszüge, die Vereinscharakter haben,
zusammengeschlossen, die die gleichen Ziele wie der HLV verfolgen.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorsitzenden des HLV
zu erklären. Mit der Erklärung soll der Verein die
namentliche Zusammensetzung seines Vorstandes und seine Mitgliederzahl
bekannt geben.
Jede Änderung im Vorstand des Mitgliedsvereins ist dem
HLV umgehend schriftlich mitzuteilen.
Jeweils zum Jahresbeginn teilt der Mitgliedsverein dem HLV
den Mitgliederstand mit.
Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.

§ 5
Fördernde Mitglieder
Natürliche oder Juristische Personen, die den HLV ideell
und finanziell zu unterstützen bereit sind, können
förderndes Mitglieder werden.
Die Mitgliedschaft ist beim Vorsitzenden des HLV schriftlich
zu erklären. Über die Mitgliedschaft beschließt
der Vorstand.
Mitglieder des Beirates werden, falls sie nicht einem Mitgliedsverein
nach § 4 angehören, gleichzeitig mit ihrer Berufung persönlich
zu fördernden Mitgliedern des HLV.

§ 6
Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um den HLV besonders verdient
gemacht haben , können durch Beschluss der Delegiertenversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand der Delegiertenversammlung
vorgeschlagen. Der Vorschlag für eine Ehrenmitgliedschaft
muss innerhalb des Vorstandes einstimmig beschlossen werden.

§ 7
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des HLV haben die Satzung des Landesverbandes
zu unterstützen und alles zu unterlassen, was diesen entgegensteht.

§ 8
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die
Austrittserklärung muss mindestens einen Monat vorher schriftlich
beim Vorsitzenden des HLV vorliegen.
Mitglieder, die den Zielen des HLV zuwiderhandeln, gegen seine
Satzung verstoßen, sein Ansehen schädigen oder Anstand
und Sitte verletzen, können nach Anhörung des Auszuschließenden
und nach Klärung des Sachverhaltes durch Beschluss des
Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen
schriftlich unter Hinweis auf sein Einspruchsrecht mitzuteilen.
Dieser kann innerhalb eines Monats gegen seinen Ausschluss
durch eingeschriebenen Brief Einspruch beim Vorsitzenden des
HLV einlegen.
Über den Einspruch beschließt die Delegiertenversammlung.
Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben,
sich bei der Einspruchsverhandlung während der Delegiertenversammlung
mündlich oder schriftlich zu äußern.

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